Schädliche neigungen schwere der schuld
Rspr.; vgl. Dies besagt jedoch nichts über die weitere Persönlichkeitsentwicklung der jetzt erwachsenen Angeklagten, zumal seit der Tat rund zwei Jahre vergangen waren, ohne dass die Angeklagte erneut straffällig wurde.
BGH, Beschluß v.
Das Jugendstrafrecht ist geprägt von einem Spannungsfeld zwischen erzieherischen Maßnahmen und der gesellschaftlichen Notwendigkeit, Straftaten angemessen zu ahnden.
Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist.
Strafsenat
Verfahrensgang
vorgehend LG Düsseldorf, 25. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück.
Rechtliche Bewertung der „schädlichen Neigungen“
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) erlaubt die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG, wenn entweder schädliche Neigungen bestehen oder die Schwere der Schuld dies gebietet.
Aus diesen Sachverhalten ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Neigungen; sie belegen vielmehr lediglich vergleichsweise geringfügige, jugendtypische Verfehlungen.
5
2. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 13).
Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes
den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, 5 StR 115/21).
Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.
BGH, Beschluss vom 28.
Der Schuldgehalt der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen. Die Entscheidung stützte sich auf die Schwere und Anzahl der begangenen Taten sowie die Notwendigkeit, dem Angeklagten erzieherisch die Einhaltung gesellschaftlicher Regeln zu verdeutlichen. November 2024 (Az. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs.
2 Alternative 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt aber auch Bedeutung zu, dies insoweit, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können.
Das Tatgericht hat hierzu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (zusammenfassend BGH, 3 StR 471/21). Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. Diese Einschätzung wurde jedoch später angezweifelt. etwa BGH, Beschluss vom 10.